Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) § 32Auskunftspflicht
Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.