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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
§ 33 Prüfpflicht

Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.