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Trefferliste für 'binschstro'
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- § 15.29 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.29 VERHALTENSPFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS, DER BESATZUNG AN BORD, DES EIGENTÜMERS UND DES AUSRÜSTERS 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
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- § 19.13 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 19.13 NACHTSCHIFFFAHRT (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 22.27 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 22.27 VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFFAHRT 1. Das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 104,20 und km 145,06 und der Hohennauener Wasserstraße ist verboten. 2. Das Befahren der Scharfen
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- § 26.12 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 26.12 SCHIFFFAHRT BEI EIS Bei Eisbildung werden die Wasserstraßen oder Teilstrecken der Wasserstraßen von der zuständigen Behörde gesperrt. Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt
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- § 1.22 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 1.22 ANORDNUNGEN VORÜBERGEHENDER ART 1. Der Schiffsführer muss eine von der zuständigen Behörde erlassene Anordnung vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit
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- § 7.05 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 7.05 LIEGESTELLEN 1. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufge- stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Sei- te der Wasserstraße stillliegen, auf der
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- § 12.16 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 12.16 HÖHE DER BRÜCKEN, SONSTIGEN FESTEN ÜBERBAUTEN UND FREILEITUNGEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 15.30 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.30 SCHLIEßUNG DES SPERRTORS BEI ARTLENBURG (ELBE-SEITENKANAL) Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat. *
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- § 19.14 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 19.14 EINSATZ VON TRÄGERSCHIFFSLEICHTERN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 22.28 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 22.28 BENUTZUNG DER WASSERSTRAßEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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