weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUFHEBUNG DER FREIHÄFEN EMDEN UND KIEL § 1 Die Freihäfen Emden und Kiel werden aufgehoben. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUFHEBUNG DER FREIHÄFEN EMDEN UND KIEL § 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Änderung der Grenze des Freihafens Emden vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1762) sowie die Verordnung über die Änderung ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERTE VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERTE VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN § 2 BESITZSTANDSWAHRUNG Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERTE VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN § 3 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUFHEBUNG DES STRUKTURHILFEGESETZES UND ZUR AUFSTOCKUNG DES FONDS "DEUTSCHE EINHEIT" EINGANGSFORMEL Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUFHEBUNG DES STRUKTURHILFEGESETZES UND ZUR AUFSTOCKUNG DES FONDS "DEUTSCHE EINHEIT" ART 2 UND 3 ---- * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUFHEBUNG DES STRUKTURHILFEGESETZES UND ZUR AUFSTOCKUNG DES FONDS "DEUTSCHE EINHEIT" ART 4 INKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1991 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSBERUFEN § 2 BESITZSTANDSWAHRUNG Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens ...