zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BERG- UND MASCHINENMANN UND ZUR BERG- UND MASCHINENFRAU ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BERG- UND MASCHINENMANN UND ZUR BERG- UND MASCHINENFRAU (Fundstelle: BGBl. I 1979, 841 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INVESTMENTFONDSKAUFMANN/ZUR INVESTMENTFONDSKAUFFRAU ANLAGE 1 (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INVESTMENTFONDSKAUFMANN/ZUR INVESTMENTFONDSKAUFFRAU - SACHLICHE GLIEDERUNG - (Fundstelle ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INVESTMENTFONDSKAUFMANN/ZUR INVESTMENTFONDSKAUFFRAU ANLAGE 2 (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INVESTMENTFONDSKAUFMANN/ZUR INVESTMENTFONDSKAUFFRAU - ZEITLICHE GLIEDERUNG - (Fundstelle: BGBl. ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASER/ZUR GLASERIN ANLAGE (ZU § 4 ABS 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASER/ZUR GLASERIN (Fundstelle: BGBl. I 2001, 1555 - 1561) I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MASCHINEN- UND ANLAGENFÜHRER/ZUR MASCHINEN- UND ANLAGENFÜHRERIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BERGBAUTECHNOLOGEN/ZUR BERGBAUTECHNOLOGIN *) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT IM FAHRBETRIEB ANLAGE (ZU § 4 ABS. 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT IM FAHRBETRIEB (Fundstelle: BGBl. I 2002, 2615 - 2621; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Lfd. Nr. Teil ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MASCHINEN- UND ANLAGENFÜHRER/ZUR MASCHINEN- UND ANLAGENFÜHRERIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MASCHINEN- UND ANLAGENFÜHRER/ZUR MASCHINEN- UND ANLAGENFÜHRERIN (Fundstelle: BGBl. I 2004 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLER/ZUR MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLERIN § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLER/ZUR MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLERIN § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...