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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
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- § 6 KfWV - Einzelnorm



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AN DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (KFW-VERORDNUNG - KFWV) § 6 SONDERVORSCHRIFTEN Die §§ 52, 52a und 53e bis 53n des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 7 AnlEntG - Einzelnorm



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zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 34 SolvV - Einzelnorm



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UND GEMISCHTEN FINANZHOLDING-GRUPPEN 1 (SOLVABILITÄTSVERORDNUNG - SOLVV) § 34 VERÖFFENTLICHUNG DER QUOTE In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ...
- § 18 WpIG - Einzelnorm



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oder Mittleren Wertpapierinstituts gegen die Anforderungen des § 20 Absatz 4 oder bei einem Großen Wertpapierinstitut gegen § 25c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes verstößt; 7. das Wertpapierinstitut im Falle der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholdinggesellschaft im Sinne des ...
- § 7 KfWV - Einzelnorm



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EINHALTUNG DIESER VORSCHRIFTEN AN DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (KFW-VERORDNUNG - KFWV) § 7 SONSTIGES Die §§ 60a und 60b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 3 KrZwMG - Einzelnorm



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Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zusammen. § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 1a bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. (3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt ...
- § 116 SAG - Einzelnorm



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einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund ...
- § 19 WpIG - Einzelnorm



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nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder 2. dem Wertpapierinstitut eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wird.Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein ...
- § 11 FinaRisikoV - Einzelnorm



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Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. * ...
- § 297 KAGB - Einzelnorm



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Absatz 6 keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen oder Aktien im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2. Werden Anteilen oder Aktien im Rahmen eines Investment-Sparplans in regelmäßigem ...
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