, umso höher die Genauigkeit.



... des Dachdeckerhandwerks. 3. Persönlich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Lohnausgleichskasse Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse ...



... des Dachdeckerhandwerks. 3. Persönlich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Lohnausgleichskasse Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse ...



... im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Ausbildungsvergütung 1. Auszubildende gemäß § 2 erhalten die in einem besonderen Tarifvertrag ...



... im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Ausbildungsvergütung 1. Auszubildende gemäß § 2 erhalten die in einem besonderen Tarifvertrag ...



... im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Ausbildungsvergütung 1. Auszubildende gemäß § 2 erhalten die in einem besonderen Tarifvertrag ...



... im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahren In Ausführung der Bestimmung des § 8 Ziffer 4 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung ...



... Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren (1) Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse des ...



... hatte.In diesen Fällen wird die Rente gemäß § 16 berechnet. (2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente 50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenanspruchs. (3) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht ...



... Hersteller oder Händler sind. (3) Persönlicher Geltungsbereich:Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Erster Abschnitt Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe § 2 Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes ...



... oder Händler sind. (3) Persönlicher Geltungsbereich:Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks ...