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Trefferliste für 'binschstro'

Dokument 631 - 640 von 731 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 8.01 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 8.01 HÖCHSTABMESSUNGEN DER FAHRZEUGE Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 12.21 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 12.21 BEZEICHNUNG DER FAHRZEUGE (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 16.05 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 16.05 BERGFAHRT Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 19.19 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 19.19 BENUTZUNG DER SCHLEUSEN, BOOTSSCHLEUSEN UND BOOTSUMSETZANLAGEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 23.04 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 23.04 FAHRGESCHWINDIGKEIT 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf       a) der Havel ...
§ 26.18 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 26.18 DURCHFAHREN DER BRÜCKEN, SPERRWERKE, WEHRE, SCHLEUSEN UND EINZELNER STROMSTRECKEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 2.01 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 2.01 KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE, AUSGENOMMEN KLEINFAHRZEUGE UND SEESCHIFFE 1. An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder unmittelbar auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten ...
§ 8.02 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 8.02 GESCHLEPPTE UND SCHLEPPENDE SCHUBVERBÄNDE 1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. Soweit außergewöhnliche, insbesondere örtliche Verhältnisse es bedingen und die Schifffahrt dadurch nicht ...
§ 12.22 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 12.22 REGELUNGEN ÜBER DEN VERKEHR Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch ...
§ 16.06 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 16.06 BEGEGNEN Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das ...
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