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UND SONSTIGEN KENNZEICHEN (MARKENGESETZ - MARKENG) § 96A RECHTSSCHUTZ BEI ÜBERLANGEN GERICHTSVERFAHREN Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum ...