zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 38 RECHTE AUS DEM EINGETRAGENEN DESIGN UND SCHUTZUMFANG (1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 21 Beschwerden über die Ernennung der Beisitzer des Wahlausschusses entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 39 VERMUTUNG DER RECHTSGÜLTIGKEIT Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 22 Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 40 BESCHRÄNKUNGEN DER RECHTE AUS DEM EINGETRAGENEN DESIGN Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber 1. Handlungen, die im privaten Bereich ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) ANLAGE ZUR WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER HANDWERKSKAMMERN (Fundstelle: BGBl. I 1998, 3109 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 40A REPARATURKLAUSEL (1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) INHALTSÜBERSICHT Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Geltungsbereich § 4 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 41 VORBENUTZUNGSRECHT (1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 1 ZIELSETZUNG DES GESETZES (1) Das Gesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) ...