zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 50 ANSPRÜCHE AUS ANDEREN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 12 EINBERUFUNG DES WAHLGREMIUMS (1) Auf der Grundlage der von der Leitung erhaltenen Informationen hat die oder der Vorsitzende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 51 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 13 WAHL DER MITGLIEDER DES BESONDEREN VERHANDLUNGSGREMIUMS (1) Bei der Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 52 DESIGNSTREITSACHEN (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 14 INFORMATION ÜBER DIE MITGLIEDER DES BESONDEREN VERHANDLUNGSGREMIUMS (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 52A GELTENDMACHUNG DER NICHTIGKEIT Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 15 SITZUNGEN; GESCHÄFTSORDNUNG (1) Die Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 14 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 52B WIDERKLAGE AUF FESTSTELLUNG ODER ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT (1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 16 ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN BESONDEREM VERHANDLUNGSGREMIUM UND LEITUNG (1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit ...