Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 671 - 680 von 107006 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 4 GlasmAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 4 AUSBILDUNGSRAHMENPLAN Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen ...
§ 5 EntsorgFondsGZVereinnV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 5 BESTÄTIGUNG VON ZAHLUNGSEINGÄNGEN (1) Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) bestätigt schriftlich gegenüber dem Einzahlenden ...
§ 5 GlasmAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 5 AUSBILDUNGSPLAN Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu ...
§ 6 EntsorgFondsGZVereinnV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 6 HÖHE DER ZINSEN Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet ...
§ 6 GlasmAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 6 BERICHTSHEFT Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das ...
§ 7 EntsorgFondsGZVereinnV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 7 ABZUG VON NACHGEWIESENEN AUSGABEN FÜR ENTSORGUNGSKOSTEN (1) Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsorgungskosten nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes (Entsorgungskosten ...
§ 7 GlasmAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 7 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten ...
§ 8 EntsorgFondsGZVereinnV - Einzelnorm****
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 8 GlasmAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 8 ABSCHLUßPRÜFUNG (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den ...
§ 1 EntsorgÜG - Einzelnorm****
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES ÜBERGANGS DER FINANZIERUNGS- UND HANDLUNGSPFLICHTEN FÜR DIE ENTSORGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE DER BETREIBER VON KERNKRAFTWERKEN (ENTSORGUNGSÜBERGANGSGESETZ) § 1 ÜBERGANG DER FINANZIERUNGSPFLICHT FÜR ANLAGEN ZUR ENDLAGERUNG RADIOAKTIVER ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 next

neue Volltext-Suche