zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 4 AUSBILDUNGSRAHMENPLAN Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 5 BESTÄTIGUNG VON ZAHLUNGSEINGÄNGEN (1) Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) bestätigt schriftlich gegenüber dem Einzahlenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 5 AUSBILDUNGSPLAN Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 6 HÖHE DER ZINSEN Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 6 BERICHTSHEFT Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 7 ABZUG VON NACHGEWIESENEN AUSGABEN FÜR ENTSORGUNGSKOSTEN (1) Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsorgungskosten nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes (Entsorgungskosten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 7 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 8 ABSCHLUßPRÜFUNG (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES ÜBERGANGS DER FINANZIERUNGS- UND HANDLUNGSPFLICHTEN FÜR DIE ENTSORGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE DER BETREIBER VON KERNKRAFTWERKEN (ENTSORGUNGSÜBERGANGSGESETZ) § 1 ÜBERGANG DER FINANZIERUNGSPFLICHT FÜR ANLAGEN ZUR ENDLAGERUNG RADIOAKTIVER ...