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Trefferliste für 'ordnungswidrig'

Dokument 681 - 690 von 1022 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 9 FeinGehG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN FEINGEHALT DER GOLD- UND SILBERWAREN § 9  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe ...
§ 8 BinSchStrEV - Einzelnorm*
... -ORDNUNG (BINSCHSTREV) § 8 BEWEHRUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUGELASSENEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEITEN ODER DIE GEFORDERTEN MINDESTGESCHWINDIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt ...
§ 63 BBG - Einzelnorm*
... und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich ...
§ 8 EUV - Einzelnorm*
... ÜBER DIE UNTERSUCHUNG GEFÄHRLICHER EREIGNISSE IM EISENBAHNBETRIEB (EISENBAHN-UNFALLUNTERSUCHUNGSVERORDNUNG - EUV) § 8 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz ...
§ 103 HGB - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 103  (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder ...
§ 15 BinSchStrEV - Einzelnorm*
... DER BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTREV) § 15 BEWEHRUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS VERHALTEN ODER DIE ZEICHENGEBUNG BEIM BEGEGNEN Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt ...
§ 104a HGB - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 104A BUßGELDVORSCHRIFT (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ...
§ 16 BinSchStrEV - Einzelnorm*
... DER BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTREV) § 16 BEWEHRUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS VERHALTEN ODER DIE ZEICHENGEBUNG BEIM KREUZEN Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt ...
§ 17 BinSchStrEV - Einzelnorm*
... DER BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTREV) § 17 BEWEHRUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS VERHALTEN ODER DIE ZEICHENGEBUNG BEIM ÜBERHOLEN Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt ...
§ 172 SAG - Einzelnorm*
... GESETZ ZUR SANIERUNG UND ABWICKLUNG VON INSTITUTEN UND FINANZGRUPPEN (SANIERUNGS- UND ABWICKLUNGSGESETZ - SAG) § 172 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz ...
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