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Trefferliste für 'waffg'

Dokument 61 - 70 von 99 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 55 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 55 AUSNAHMEN FÜR OBERSTE BUNDES- UND LANDESBEHÖRDEN, BUNDESWEHR, POLIZEI UND ZOLLVERWALTUNG, ERHEBLICH GEFÄHRDETE HOHEITSTRÄGER SOWIE BEDIENSTETE ANDERER STAATEN (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ...
§ 56 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 56 SONDERVORSCHRIFTEN FÜR STAATSGÄSTE UND ANDERE BESUCHER Auf 1. Staatsgäste aus anderen Staaten, 2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses ...
§ 57 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 57 KRIEGSWAFFEN (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der ...
§ 58 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 58 ALTBESITZ; ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch ...
§ 59 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 59 VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie ...
§ 60 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 60 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 60a WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 60A ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU DEN WAFFENBÜCHERN (1) Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 19. Februar 2020 geltenden Fassung besteht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fort. Nach ...
Anlage 1 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABS. 4) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt ...
Anlage 2 WaffG - Einzelnorm**
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) ANLAGE 2 (ZU § 2 ABS. 2 BIS 4) WAFFENLISTE (Fundstelle: BGBl. I 2002, 3999 - 4002; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Abschnitt 1: Verbotene Waffen Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ...
Inhaltsübersicht WaffG - Einzelnorm**
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) INHALTSÜBERSICHT  Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche ...
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