Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'waffg'
Dokument 61 - 70 von 99 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 28 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 28 ERWERB, BESITZ UND FÜHREN VON SCHUSSWAFFEN UND MUNITION DURCH BEWACHUNGSUNTERNEHMER UND IHR BEWACHUNGSPERSONAL (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung
...
- § 28a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 28A ERWERB, BESITZ UND FÜHREN VON SCHUSSWAFFEN UND MUNITION DURCH BEWACHUNGSUNTERNEHMEN UND IHR BEWACHUNGSPERSONAL FÜR BEWACHUNGSAUFGABEN NACH § 31 ABSATZ 1 DER GEWERBEORDNUNG (1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen
...
- § 29 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 29 VERBRINGEN VON WAFFEN ODER MUNITION IN DEN, DURCH DEN ODER AUS DEM GELTUNGSBEREICH DIESES GESETZES (1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann
...
- § 30 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 30 ALLGEMEINE ERLAUBNIS ZUM VERBRINGEN VON WAFFEN ODER MUNITION AUS DEM GELTUNGSBEREICH DIESES GESETZES IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein
...
- § 31 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 31 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 32 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 32 MITNAHME VON WAFFEN ODER MUNITION IN DEN, DURCH DEN ODER AUS DEM GELTUNGSBEREICH DES GESETZES, EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
...
- § 33 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 33 ANMELDE- UND NACHWEISPFLICHTEN, BEFUGNISSE DER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN BEIM VERBRINGEN ODER DER MITNAHME VON WAFFEN ODER MUNITION IN DEN, DURCH DEN ODER AUS DEM GELTUNGSBEREICH DIESES GESETZES (1) Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition
...
- § 34 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 34 ÜBERLASSEN VON WAFFEN ODER MUNITION, PRÜFUNG DER ERWERBSBERECHTIGUNG, ANZEIGEPFLICHT (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden
...
- § 35 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 35 WERBUNG, HINWEISPFLICHTEN, HANDELSVERBOTE (1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie
...
- § 36 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 36 AUFBEWAHRUNG VON WAFFEN ODER MUNITION (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2
...
Seite:
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10
neue Volltext-Suche