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Trefferliste für 'waffg'
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- § 35 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 35 WERBUNG, HINWEISPFLICHTEN, HANDELSVERBOTE (1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie
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- § 36 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 36 AUFBEWAHRUNG VON WAFFEN ODER MUNITION (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2
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- § 37 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37 ANZEIGEPFLICHTEN DER GEWERBLICHEN WAFFENHERSTELLER UND WAFFENHÄNDLER (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit
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- § 37a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37A ANZEIGEPFLICHTEN DER INHABER EINER WAFFENBESITZKARTE ODER EINER GLEICHGESTELLTEN ANDEREN ERLAUBNIS ZUM ERWERB UND BESITZ UND DER INHABER EINER NICHTGEWERBSMÄßIGEN WAFFENHERSTELLUNGSERLAUBNIS Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb
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- § 37b WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37B ANZEIGE DER VERNICHTUNG,DER UNBRAUCHBARMACHUNG UND DES ABHANDENKOMMENS (1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn
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- § 37c WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37C ANZEIGEPFLICHTEN BEI INBESITZNAHME (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt 1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, 2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter
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- § 37d WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37D ANZEIGE VON UNBRAUCHBAR GEMACHTEN SCHUSSWAFFEN (1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe 1. überlässt, 2. erwirbt oder 3. vernichtet,hat dies der zuständigen Behörde
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- § 37e WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37E AUSNAHMEN VON DER ANZEIGEPFLICHT (1) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nicht bei 1. Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum Zweck der gewerbsmäßigen
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- § 37f WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37F INHALT DER ANZEIGEN (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt; 2. das Datum,
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- § 37g WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 37G EINTRAGUNGEN IN DIE WAFFENBESITZKARTE (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige
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