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Trefferliste für 'aprv'

Dokument 61 - 70 von 306 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 66 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 66 ZWECK DER KENNTNISPRÜFUNG Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse ...
§ 6 PhysTh-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 6 BENOTUNG VON LEISTUNGEN IN DER STAATLICHEN PRÜFUNG Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter Zahlenwert Note in Worten (Zahlenwert ...
§ 67 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 67 KENNTNISPRÜFUNG ALS STAATLICHE PRÜFUNG (1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. (2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung ...
§ 7 PhysTh-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 7 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene staatliche ...
§ 68 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 68 BESTANDTEILE Die Kenntnisprüfung besteht aus 1. einem mündlichen Teil und 2. einem praktischen Teil. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 8 PhysTh-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 8 RÜCKTRITT VON DER PRÜFUNG (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ...
§ 69 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 69 INHALT DES MÜNDLICHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte ...
§ 9 PhysTh-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 9 VERSÄUMNISFOLGEN (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die ...
§ 70 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 70 PRÜFUNGSORT DES MÜNDLICHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Kenntnisprüfung ...
§ 10 PhysTh-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 10 ORDNUNGSVERSTÖßE UND TÄUSCHUNGSVERSUCHE Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört ...
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