zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 28E AUSSCHREIBUNGSVOLUMEN UND GEBOTSTERMINE FÜR INNOVATIONSAUSSCHREIBUNGEN (1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 28F AUSSCHREIBUNGSVOLUMEN UND GEBOTSTERMINE FÜR INNOVATIVE KONZEPTE MIT WASSERSTOFFBASIERTER STROMSPEICHERUNG (1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 28G AUSSCHREIBUNGSVOLUMEN UND GEBOTSTERMINE FÜR ANLAGEN ZUR ERZEUGUNG VON STROM AUS GRÜNEM WASSERSTOFF (1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 29 BEKANNTMACHUNG (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 70 GRUNDSATZ Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 30 ANFORDERUNGEN AN GEBOTE (1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 71 ANLAGENBETREIBER (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber 1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres ...