zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) § 8 AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTEN Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTATISTIKGESETZ (ENSTATG) § 14 NUTZUNG VON NACH ENERGIERECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ERHOBENEN DATEN Das Statistische Bundesamt nutzt für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik folgende Daten, soweit diese Daten für die Erstellung der jeweiligen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) § 9 BETREUUNGSVERFÜGUNGEN, PATIENTENVERFÜGUNGEN Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unabhängig von der Eintragung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTATISTIKGESETZ (ENSTATG) § 15 ÜBERGANGSREGELUNG Die Jahreserhebungen für das Berichtsjahr 2017 und die monatlichen Erhebungen für das Jahr 2017 werden nach dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) SCHLUSSFORMEL Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTATISTIKGESETZ (ENSTATG) § 16 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am 10. März 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. August ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 1 ERRICHTUNG UND SITZ (1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ENERGIESTATISTISCHEN ERHEBUNG VON WASSERSTOFF (ENERGIESTATISTIK-VERORDNUNG WASSERSTOFF - ENSTATWASSV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Energiestatistikgesetzes, der durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 2 STIFTUNGSZWECK Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ENERGIESTATISTISCHEN ERHEBUNG VON WASSERSTOFF (ENERGIESTATISTIK-VERORDNUNG WASSERSTOFF - ENSTATWASSV) § 1 ERHEBUNGEN IN DER GASWIRTSCHAFT EINSCHLIEßLICH DER ERNEUERBAREN ENERGIEN (1) Die jährliche Erhebung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Energiestatistikgesetzes ...