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- § 11 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 11 GERICHTSSTAND BEI AUSLANDSTATEN EXTERRITORIALER DEUTSCHER UND DEUTSCHER BEAMTER (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes
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- § 32 ZensG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DES ZENSUS IM JAHR 2022 (ZENSUSGESETZ 2022 - ZENSG 2022) § 32 ÜBERMITTLUNG VON TABELLEN UND EINZELANGABEN AN OBERSTE BUNDES- UND LANDESBEHÖRDEN SOWIE AN STATISTIKSTELLEN DER GEMEINDEN UND GEMEINDEVERBÄNDE (1) Für die Verwendung
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- § 11a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 11A GERICHTSSTAND BEI AUSLANDSTATEN VON SOLDATEN IN BESONDERER AUSLANDSVERWENDUNG Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung
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- § 33 ZensG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DES ZENSUS IM JAHR 2022 (ZENSUSGESETZ 2022 - ZENSG 2022) § 33 BEREITSTELLUNG VON AUSWAHLGRUNDLAGEN FÜR GEBÄUDE-, WOHNUNGS- UND BEVÖLKERUNGSSTICHPROBEN (1) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als
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- § 12 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 12 ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER GERICHTSSTÄNDE (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung
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- § 34 ZensG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DES ZENSUS IM JAHR 2022 (ZENSUSGESETZ 2022 - ZENSG 2022) § 34 BEREITSTELLUNG DER ZENSUSDATEN FÜR DIE STATISTISCHEN ÄMTER DER LÄNDER Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage
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- § 13 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 13 GERICHTSSTAND BEI ZUSAMMENHÄNGENDEN STRAFSACHEN (1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem
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- § 35 ZensG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DES ZENSUS IM JAHR 2022 (ZENSUSGESETZ 2022 - ZENSG 2022) § 35 KOSTEN DER ÜBERMITTLUNGEN AN DAS STATISTISCHE BUNDESAMT Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet. * zum Seitenanfang
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- § 13a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 13A ZUSTÄNDIGKEITSBESTIMMUNG DURCH DEN BUNDESGERICHTSHOF Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht
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- § 36 ZensG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DES ZENSUS IM JAHR 2022 (ZENSUSGESETZ 2022 - ZENSG 2022) § 36 FINANZZUWEISUNG Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2021 sowie am 1
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