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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 61 - 70 von 107346 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 202 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 202 VORAUSSETZUNGEN (1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen ...
§ 28 EMVG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 28 BESONDERE EINGRIFFSBEFUGNISSE BEI DER STÖRUNGSBEARBEITUNG (1) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung 1. eine Gefahr ...
§ 203 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 203 AUSGABE DER NEUEN AKTIEN (1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen. An die Stelle des Beschlusses ...
§ 29 EMVG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 29 AUSKUNFTSRECHTE (1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von denjenigen, die Betriebsmittel ausstellen, ...
§ 204 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 204 BEDINGUNGEN DER AKTIENAUSGABE (1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung ...
§ 30 EMVG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 30 ZWANGSGELD Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 2 ...
§ 205 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 205 AUSGABE GEGEN SACHEINLAGEN; RÜCKZAHLUNG VON EINLAGEN (1) Gegen Sacheinlagen dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht. (2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand ...
§ 31 EMVG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 31 BEITRÄGE, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten ...
§ 206 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 206 VERTRÄGE ÜBER SACHEINLAGEN VOR EINTRAGUNG DER GESELLSCHAFT Sind vor Eintragung der Gesellschaft Verträge geschlossen worden, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so muß die Satzung die Festsetzungen ...
§ 32 EMVG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 32 VORVERFAHREN (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die ...
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