zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 27 ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES AUFSICHTSRATS § 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 22 RECHTSSCHUTZ (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19. (2) Den Antrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 23 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Enteignungsverfahren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 28A TREUHANDANSTALT Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 23A ENTEIGNUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN UND ZUGANG ZU UNTERLAGEN (1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 24 PREISANPASSUNGSRECHTE BEI VERMINDERTEN GASIMPORTEN (1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ §§ 30 BIS 32 ---- * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 25 PREISANPASSUNGSMONITORING (1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum ...