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Trefferliste für 'kwg'
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- § 11 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 11 LIQUIDITÄT; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der
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- § 48t KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 48T MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG MAKROPRUDENZIELLER ODER SYSTEMISCHER RISIKEN (1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen
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- § 12 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 12 POTENTIELL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften
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- § 48u KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 48U MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG MAKROPRUDENZIELLER RISIKEN IM BEREICH DER DARLEHENSVERGABE ZUM BAU ODER ZUM ERWERB VON WOHNIMMOBILIEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinstitute
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- § 12a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 12A BEGRÜNDUNG VON UNTERNEHMENSBEZIEHUNGEN (1) Ein Institut, eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen
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- § 49 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 49 SOFORTIGE VOLLZIEHBARKEIT (1) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln
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- § 13 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 13 GROßKREDITE; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
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- § 50 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 50 PERIODISCHE ZWANGSGELDER (1) Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen
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- §§ 13a u. 13b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) §§ 13A U. 13B (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 51 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 51 UMLAGE UND KOSTEN (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom
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