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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 50 Periodische Zwangsgelder

(1) Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt die Zahlung eines periodischen Zwangsgelds durch Unternehmen, Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, verhängen, um diese dazu anzuhalten, den Vorschriften oder Anordnungen, gegen die verstoßen wird, nachzukommen. Andere wegen dieses Verstoßes bestehende Befugnisse bleiben hiervon unberührt. Die Verhängung eines periodischen Zwangsgelds darf mit einer nach anderen Vorschriften erlassenen Anordnung zur Einstellung des Verstoßes oder zur Beseitigung von Mängeln verbunden werden.
(2) Das periodische Zwangsgeld ist ab dem von der Bundesanstalt bei Verhängung festzulegenden Tag zu zahlen, bis der Verstoß beendet ist, längstens jedoch für sechs Monate. Eine rückwirkende Verhängung ist ausgeschlossen. Bei Verhängung bestimmt die Bundesanstalt die Höhe des für jeden Tag des Verstoßes entstehenden periodischen Zwangsgelds (Tageshöhe).
(3) Die Bundesanstalt setzt die endgültige Gesamthöhe des zu zahlenden periodischen Zwangsgelds nach Beendigung des Verstoßes oder nach Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums nach der Anzahl der Tage, die der Verstoß seit dem nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Tag angedauert hat, und der Tageshöhe fest.
(4) Die Tageshöhe des periodischen Zwangsgelds beträgt für jeden Tag des Verstoßes:
1.
bei natürlichen Personen bis zu 50 000 Euro und
2.
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes nach Absatz 5.
(5) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz ist ein Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresnettoumsatzes nach Satz 2 bis 5. Der Jahresnettoumsatz ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der Fassung vom 15. März 2024 ermittelt wurden:
1.
Zinserträge,
2.
Zinsaufwendungen,
3.
auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
4.
Dividendenerträge,
5.
Erträge aus Gebühren und Provisionen,
6.
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
7.
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
8.
Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
9.
Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
10.
Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
11.
sonstige betriebliche Erträge und
12.
sonstige betriebliche Aufwendungen.
Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben. Unterliegt die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach den für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ergibt.