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Trefferliste für 'reisekosten'
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- § 10 BRegEntschBest - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESTIMMUNGEN ÜBER AMTSWOHNUNGEN, UMZUGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG, TAGEGELDER UND ENTSCHÄDIGUNG FÜR REISEKOSTEN DER MITGLIEDER DER BUNDESREGIERUNG § 10 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes
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- Schlussformel BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



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KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) SCHLUSSFORMEL Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz * zum Seitenanfang ...
- § 11 BRegEntschBest - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESTIMMUNGEN ÜBER AMTSWOHNUNGEN, UMZUGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG, TAGEGELDER UND ENTSCHÄDIGUNG FÜR REISEKOSTEN DER MITGLIEDER DER BUNDESREGIERUNG § 11 Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland gelten die für die Bundesbeamten der höchsten Reisekostenstufe maßgebenden
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- § 12 BRegEntschBest - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESTIMMUNGEN ÜBER AMTSWOHNUNGEN, UMZUGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG, TAGEGELDER UND ENTSCHÄDIGUNG FÜR REISEKOSTEN DER MITGLIEDER DER BUNDESREGIERUNG § 12 (1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit dem Bundesminister
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- § 13 BRegEntschBest - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESTIMMUNGEN ÜBER AMTSWOHNUNGEN, UMZUGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG, TAGEGELDER UND ENTSCHÄDIGUNG FÜR REISEKOSTEN DER MITGLIEDER DER BUNDESREGIERUNG § 13 (1) Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1953 ab in Kraft. (2) * zum Seitenanfang * Impressum
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- Schlußformel BRegEntschBest - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESTIMMUNGEN ÜBER AMTSWOHNUNGEN, UMZUGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG, TAGEGELDER UND ENTSCHÄDIGUNG FÜR REISEKOSTEN DER MITGLIEDER DER BUNDESREGIERUNG SCHLUßFORMEL Der Bundesminister der Finanzen * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- Eingangsformel BfArMWidVertrAnO - Einzelnorm



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VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DER VERTRETUNG BEI KLAGEN VON BEAMTEN DES BUNDESINSTITUTS FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE IN ANGELEGENHEITEN DES REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BFARMWIDVERTRANO) EINGANGSFORMEL Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ...
- § 4 AkkStelleGebV - Einzelnorm



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- AKKSTELLEGEBV) § 4 AUSLAGEN (1) Auslagen sind auch zu erheben für 1. die Vergütung der Beauftragten der Akkreditierungsstelle (Honorar und Reisekosten) für die Begutachtung vor Ort, die Vor-Ort-Beobachtung, die Dokumentenprüfung oder sonstige Überwachungs- und Begutachtungsleistungen einschließlich ...
- § 60 SGB 5 - Einzelnorm



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in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt. (5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches ...
- § 140f SGB 5 - Einzelnorm



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schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen. (5) Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender ...
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