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Trefferliste für 'seeschiffen'

Dokument 61 - 70 von 226 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 13 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 13 ISO-NORMEN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen ...
§ 14 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 14 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU § 7 ABSATZ 2A Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem ...
§ 6 Ems LV - Einzelnorm*
... ÜBER DIE VERWALTUNG UND ORDNUNG DES SEELOTSREVIERS EMS (EMS-LOTSVERORDNUNG - EMS LV) § 6 PFLICHT ZUR ANNAHME EINES BORDLOTSEN (1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen an Bord verpflichtet, 1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit ...
Anlage SchSG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SCHIFFSSICHERHEITSGESETZ (SCHSG) ANLAGE ZUM SCHIFFSSICHERHEITSGESETZ INTERNATIONALER SCHIFFSBEZOGENER SICHERHEITSSTANDARD (Fundstelle: BGBl. I 2005, 2986 - 3006; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln und ...
Inhaltsverzeichnis GGVSee - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) INHALTSVERZEICHNIS  §  1 Geltungsbereich §  2 Begriffsbestimmungen §  3 Zulassung zur Beförderung §  4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung ...
§ 5 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 5 VERLADUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stauanweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau- und Trennvorschriften ...
§ 6 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 6 UNTERLAGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. das Beförderungsdokument ...
§ 7 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 7 AUSNAHMEN (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ...
§ 8 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 8 ZUSTÄNDIGKEITEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für ...
§ 10 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 10 ZUSTÄNDIGKEITEN DER DURCH DAS BUNDESMINISTERIUM DER VERTEIDIGUNG BESTIMMTEN SACHVERSTÄNDIGEN UND DIENSTSTELLEN (1) Neben den zuständigen Behörden ...
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