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Trefferliste für 'seeschiffen'

Dokument 61 - 70 von 226 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Inhaltsübersicht SeeEigensichV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) INHALTSÜBERSICHT  § 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes § 2 Verpflichtungen privater Unternehmen § 3 Anerkannte Stelle zur ...
§ 18 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 18 PFLICHTEN DES FÜR DAS PACKEN ODER BELADEN EINER GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT VERANTWORTLICHEN Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit ...
§ 1 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 1 ZWECK DER VERORDNUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDES (1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr ...
§ 2 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 2 VERPFLICHTUNGEN PRIVATER UNTERNEHMEN (1) Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ...
§ 20 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 20 PFLICHTEN DES FÜR DEN UMSCHLAG VERANTWORTLICHEN Der für den Umschlag Verantwortliche 1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige Behörde ...
§ 3 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 3 ANERKANNTE STELLE ZUR GEFAHRENABWEHR (1) Das Bundesamt kann sich 1. für die Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem ...
§ 21 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 21 PFLICHTEN DES BEFÖRDERERS Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen ...
§ 4 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 4 BEAUFTRAGTE FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IM UNTERNEHMEN UND AUF DEM SCHIFF (1) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ...
§ 22 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 22 PFLICHTEN DES REEDERS Der Reeder 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Kapitel ...
§ 5 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 5 ANERKENNUNG VON FORTBILDUNGSLEHRGÄNGEN (1) Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4 Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag ...
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