weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) INHALTSÜBERSICHT § 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes § 2 Verpflichtungen privater Unternehmen § 3 Anerkannte Stelle zur ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 18 PFLICHTEN DES FÜR DAS PACKEN ODER BELADEN EINER GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT VERANTWORTLICHEN Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 1 ZWECK DER VERORDNUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDES (1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 2 VERPFLICHTUNGEN PRIVATER UNTERNEHMEN (1) Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 20 PFLICHTEN DES FÜR DEN UMSCHLAG VERANTWORTLICHEN Der für den Umschlag Verantwortliche 1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige Behörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 3 ANERKANNTE STELLE ZUR GEFAHRENABWEHR (1) Das Bundesamt kann sich 1. für die Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 21 PFLICHTEN DES BEFÖRDERERS Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 4 BEAUFTRAGTE FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IM UNTERNEHMEN UND AUF DEM SCHIFF (1) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 22 PFLICHTEN DES REEDERS Der Reeder 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Kapitel ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 5 ANERKENNUNG VON FORTBILDUNGSLEHRGÄNGEN (1) Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4 Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag ...