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Trefferliste für 'wertpapierhandelsgesetzes'
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- § 14 WpDPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN NACH § 89 DES WERTPAPIERHANDELSGESETZES (WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS-PRÜFUNGSVERORDNUNG - WPDPV) § 14 VERWEISUNGEN AUF FRÜHERE PRÜFUNGSBERICHTE (1) Verweisungen auf den Inhalt früherer
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- § 15 WpDPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN NACH § 89 DES WERTPAPIERHANDELSGESETZES (WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS-PRÜFUNGSVERORDNUNG - WPDPV) § 15 BEI DER LETZTEN PRÜFUNG FESTGESTELLTE MÄNGEL Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie
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- § 17 WpDPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN NACH § 89 DES WERTPAPIERHANDELSGESETZES (WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS-PRÜFUNGSVERORDNUNG - WPDPV) § 17 PRÜFER; UNTERSCHRIFT Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung
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- § 21 WpDPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN NACH § 89 DES WERTPAPIERHANDELSGESETZES (WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS-PRÜFUNGSVERORDNUNG - WPDPV) § 21 ERLÄUTERUNG DES PRÜFUNGSBERICHTS Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen
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- § 22 WpDPV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN NACH § 89 DES WERTPAPIERHANDELSGESETZES (WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS-PRÜFUNGSVERORDNUNG - WPDPV) § 22 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
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- § 17c FinDAG - Einzelnorm



... ERSTATTUNG BEI GESONDERTEN PRÜFUNGEN Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, sind ihr von den Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen ...
- § 12 WpAV - Einzelnorm



... - WPAV) § 12 INHALT DER MITTEILUNG (1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. (2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht ...
- § 48b BörsG - Einzelnorm



... als Betreiber eines organisierten Handelssystems darf auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wertpapierhandelsgesetzes für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem ...
- § 34 KMAG - Einzelnorm



... auf einen solchen bezieht, an einem inländischen multilateralen oder organisierten Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen inländischen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes ...
- § 6 WpDVerOV - Einzelnorm



... -VERHALTENS- UND -ORGANISATIONSVERORDNUNG - WPDVEROV) § 6 ZUWENDUNGEN (1) Als geringfügige nichtmonetäre Vorteile im Sinne des § 64 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes kommen, sofern sie die in § 64 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ...
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