zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHILDER- UND LICHTREKLAMEHERSTELLER UND ZUR SCHILDER- UND LICHTREKLAMEHERSTELLERIN*) (SCHILDER- UND LICHTREKLAME-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SCHLICHTREKLAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LANDWIRT/ZUR LANDWIRTIN ANLAGE I (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LANDWIRT/ZUR LANDWIRTIN - SACHLICHE GLIEDERUNG - (Fundstelle: BGBl. I 1995, S. 171 - 176) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LANDWIRT/ZUR LANDWIRTIN ANLAGE II (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LANDWIRT/ZUR LANDWIRTIN - ZEITLICHE GLIEDERUNG - (Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178) Erstes Ausbildungsjahr 1) In einem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MECHANIKER FÜR REIFEN- UND VULKANISATIONSTECHNIK/ZUR MECHANIKERIN FÜR REIFEN- UND VULKANISATIONSTECHNIK § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PAPIERTECHNOLOGEN/ZUR PAPIERTECHNOLOGIN *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MECHANIKER FÜR REIFEN- UND VULKANISATIONSTECHNIK/ZUR MECHANIKERIN FÜR REIFEN- UND VULKANISATIONSTECHNIK ANLAGE (ZU § 6) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MECHANIKER FÜR REIFEN- UND VULKANISATIONSTECHNIK ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PAPIERTECHNOLOGEN/ZUR PAPIERTECHNOLOGIN *) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN *) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN *) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN (Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572) Abschnitt A: Berufsprofilgebende ...