zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 5 AUSBILDUNGSPLAN Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 24 HERSTELLUNG AUßERHALB EINES HERSTELLUNGSBETRIEBS (1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Hersteller ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 6 ZEITPUNKT (1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. (2) Den Zeitpunkt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 25 ANZEICHEN FÜR EINE GEFÄHRDUNG DER STEUER Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 7, auch in ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 7 INHALT Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 26 REGISTRIERTER EMPFÄNGER (1) Wer als registrierter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 8 PRÜFUNGSBEREICHE Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. „Bearbeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 27 REGISTRIERTER VERSENDER (1) Wer als registrierter Versender Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will (§ ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 9 PRÜFUNGSBEREICH „BEARBEITEN VON GLASERZEUGNISSEN“ (1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 28 BEGÜNSTIGTE, FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG (1) Ein Begünstigter, der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn ...