Übersetzung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Translation provided by the Federal Ministry of Labour and Social Affairs Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) Version information: The ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN BAU DER "SÜDUMFAHRUNG STENDAL" DER EISENBAHNSTRECKE BERLIN-OEBISFELDE § 5 VERTRETER DES EIGENTÜMERS Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das betroffene ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ - ELEKTROG) § 42 BEENDIGUNG DER BELEIHUNG (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 105 DURCHFÜHRUNG VON TERMINEN (1) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG DER ODER DES UNABHÄNGIGEN BUNDESBEAUFTRAGTEN GEGEN SEXUELLEN MISSBRAUCH VON KINDERN UND JUGENDLICHEN (ANTIMISSBRAUCHSBEAUFTRAGTENGESETZ - UBSKMG) § 22 AUSSCHEIDEN Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEAUFSICHTIGUNG VON WERTPAPIERINSTITUTEN (WERTPAPIERINSTITUTSGESETZ - WPIG) § 15 ERLAUBNIS FÜR DAS ERBRINGEN VON WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN UND -NEBENDIENSTLEISTUNGEN (1) Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEVORRECHTIGUNG DES CARSHARING 1 (CARSHARINGGESETZ - CSGG) § 5 SONDERNUTZUNG ÖFFENTLICHEN STRAßENRAUMS (1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung an Bundesfernstraßen kann die nach Landesrecht zuständige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG FÜR AMTSHANDLUNGEN IM ENTGELTLICHEN ODER GESCHÄFTSMÄßIGEN PERSONENVERKEHR MIT KRAFTFAHRZEUGEN (PBEFGKOSTV) § 4 WIDERSPRUCH Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 43 EINZELENTGELTGENEHMIGUNG (1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt, ob die Maßgaben der §§ 39 und 42 Absatz 1 eingehalten werden. Sie prüft insbesondere, ob der Ermittlung ...