(3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
- 1.
mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
- 2.
die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
- a)
des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
- b)
in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.