(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
- 1.
für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
- 2.
für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
- 3.
für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
- 4.
für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.