zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 63C INSOLVENZVERFAHREN (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereichtes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es das Harmonisierungsamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 32 NACHFOLGENDE INNERSTAATLICHE UMWANDLUNGEN (1) Besteht in der hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 64 ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 33 NACHFOLGENDE GRENZÜBERSCHREITENDE UMWANDLUNGEN Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 65 STRAFBARE VERLETZUNG EINES GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS (1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 34 GEHEIMHALTUNG; VERTRAULICHKEIT (1) Informationspflichten der Leitung nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit dadurch bei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 66 ANWENDUNG DIESES GESETZES Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen von Designs nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 35 SCHUTZ DER ARBEITNEHMERVERTRETER Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen 1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 67 EINREICHUNG DER INTERNATIONALEN ANMELDUNG Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 36 MISSBRAUCHSVERBOT Ein grenzüberschreitendes Vorhaben darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte ...