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DES SCHULDENWESENS DES BUNDES (BUNDESSCHULDENWESENGESETZ - BSCHUWG) § 15 IDENTIFIZIERUNG; ERHEBUNG VON ANGABEN ZUM ZWECK DER IDENTIFIZIERUNG (1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, Vertragspartner, Verfügungsberechtigte und die gegebenenfalls für diese auftretenden ...
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