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derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15 bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in Kraft getretene Gesetze geregelt sind. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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k) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen l) berufsspezifische Vorschriften, insbesondere Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke, anwenden m) Informationen aufbereiten, bewerten und dokumentieren n) analoge und digitale Technologien ...