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Trefferliste für 'berufsausbildung'
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- § 4 TWirtAusbV 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERWIRT/ZUR TIERWIRTIN § 4 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden
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- § 2 GeoITAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER GEOINFORMATIONSTECHNOLOGIE*) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 3 GeoITAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER GEOINFORMATIONSTECHNOLOGIE*) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr
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- § 5 GeoITAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER GEOINFORMATIONSTECHNOLOGIE*) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung
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- § 15 TWirtAusbV 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERWIRT/ZUR TIERWIRTIN § 15 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach
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- Anlage TWirtAusbV 2005 - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERWIRT/ZUR TIERWIRTIN ANLAGE (ZU § 6) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERWIRT/ZUR TIERWIRTIN (Fundstelle: BGBl. I 2005, 1434 - 1443) Abschnitt I: Berufsfeldbreite Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
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- § 10 GeoITAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER GEOINFORMATIONSTECHNOLOGIE*) § 10 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung
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- § 2 KerAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KERAMIKER UND ZUR KERAMIKERIN *) (KERAMIKGEWERBE-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - KERAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 5 KerAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KERAMIKER UND ZUR KERAMIKERIN *) (KERAMIKGEWERBE-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - KERAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so
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- Anlage HZInstrmMAusbV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HANDZUGINSTRUMENTENMACHER/ZUR HANDZUGINSTRUMENTENMACHERIN ANLAGE (ZU § 5 ABS. 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HANDZUGINSTRUMENTENMACHER/ZUR HANDZUGINSTRUMENTENMACHERIN (Fundstelle: BGBl. I 1997,
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