weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 17A KAPITALMAßNAHMEN (1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 1 STAATLICHE ANERKENNUNG DES AUSBILDUNGSBERUFS Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 17B ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (1) Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 2 AUSBILDUNGSDAUER Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 18 ENTEIGNUNG ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG IM BEREICH DER KRITISCHEN INFRASTRUKTUR (1) Zur Sicherung der Energieversorgung können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 3 AUSBILDUNGSBERUFSBILD Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 19 ENTEIGNUNGSAKT; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 4 AUSBILDUNGSRAHMENPLAN Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 20 VERFAHREN (1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungsbehörde. Das Bundesministerium ...