zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 2 GERINGFÜGIGER VERSTOß GEGEN DIE ZAHLUNGS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 48 VERMISCHUNGEN BEI DER ABGABE AUS TRANSPORTMITTELN (1) Wer leichtes Heizöl, nicht gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 3 NACHWEISE FÜR DIE FREISTELLUNG VON DER RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG (1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 49 SPÜLVORGÄNGE UND SONSTIGE VERMISCHUNGEN (1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 4 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 49A ABGABE VON SONSTIGEN ENERGIEERZEUGNISSEN, STEUERANMELDUNG (1) Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 5 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 49B NACHWEISE FÜR DIE VORVERSTEUERUNG Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach § 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Unterlagen zu führen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 6 VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG (1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 50 ANZEIGE (1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt ...