zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 7 VERGLEICHE, VERÄNDERUNGEN VON ANSPRÜCHEN Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 51 PFLICHTEN, STEUERAUFSICHT (1) Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Anzeigepflichtige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 8 ZAHLUNGSRÜCKSTAND (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben: 1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 52 ANTRAG AUF ERLAUBNIS ALS VERWENDER ODER VERTEILER (1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 9 DATENERMITTLUNG (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 53 ERTEILUNG DER ERLAUBNIS Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 10 RÜCKZAHLUNGSBESCHEID (1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 54 ÜBERPRÜFUNG UND ERLÖSCHEN DER ERLAUBNIS (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EINZIEHUNG DER NACH DEM BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ GELEISTETEN DARLEHEN (DARLEHENSVERORDNUNG - DARLEHENSV) § 11 RÜCKZAHLUNGSBEDINGUNGEN (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 55 ALLGEMEINE ERLAUBNIS Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung ...