zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 5 AUSBILDUNGSPLAN Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 21 ENTSCHÄDIGUNG (1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 6 BERICHTSHEFT Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 22 RECHTSSCHUTZ (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19. (2) Den Antrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 7 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 23 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Enteignungsverfahren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 8 ABSCHLUßPRÜFUNG (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 23A ENTEIGNUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN UND ZUGANG ZU UNTERLAGEN (1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 9 AUFHEBUNG VON VORSCHRIFTEN Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 24 PREISANPASSUNGSRECHTE BEI VERMINDERTEN GASIMPORTEN (1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...