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Trefferliste für 'aprv'
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- § 71 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 71 DURCHFÜHRUNG DES MÜNDLICHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine ...
- Eingangsformel NotSan-APrV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 11 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit
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- § 11 PhysTh-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 11 PRÜFUNGSUNTERLAGEN Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei
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- § 72 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 72 BEWERTUNG UND BESTEHEN DES MÜNDLICHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden ...
- § 1 NotSan-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 1 GLIEDERUNG DER AUSBILDUNG, GLIEDERUNG DER ERGÄNZUNGSAUSBILDUNG (1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz
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- § 12 PhysTh-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 12 SCHRIFTLICHER TEIL DER PRÜFUNG (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie
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- § 73 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 73 WIEDERHOLUNG DES MÜNDLICHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen ...
- § 2 NotSan-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 2 THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT, PRAKTISCHE AUSBILDUNG (1) Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Schülerinnen und Schüler
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- § 13 PhysTh-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 13 MÜNDLICHER TEIL DER PRÜFUNG (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Anatomie, 2. Physiologie, 3. Spezielle Krankheitslehre.Die Prüflinge werden
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- § 74 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 74 INHALT DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht 1. im Fall einer Person, die die Erlaubnis ...
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