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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG SEESCHIFFFAHRT - WOS) § 35 BEKANNTMACHUNG (1) Je ein Abdruck der Wählerliste, der Wählbarkeitsliste und dieser Verordnung sind jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff zusammen mit dem ...
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ARBEITNEHMER NACH DEM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ (WAHLORDNUNG ZUM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - WODRITTELBG) § 33 LISTE DER ABSTIMMUNGSBERECHTIGTEN, BEKANNTMACHUNG (1) Der Betriebswahlvorstand erstellt unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten. Abstimmungsberechtigt ist, wer wahlberechtigt ist ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REDUZIERUNG UND ZUR BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 11 BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNG (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin ...
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NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 21A ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DES GENEHMIGUNGSBESCHEIDS (1) Unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung ...
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AN DIE SOZIALE UND ÖKOLOGISCHE MARKTWIRTSCHAFT IN DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK (LANDWIRTSCHAFTSANPASSUNGSGESETZ - LWANPG) § 33 BEKANNTMACHUNG DES FORMWECHSELS Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform durch den Bundesanzeiger und durch ...