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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG SEESCHIFFFAHRT - WOS) § 35 BEKANNTMACHUNG (1) Je ein Abdruck der Wählerliste, der Wählbarkeitsliste und dieser Verordnung sind jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff zusammen mit dem ...
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STABILISIERUNGS- UND RESTRUKTURIERUNGSRAHMEN FÜR UNTERNEHMEN (UNTERNEHMENSSTABILISIERUNGS- UND -RESTRUKTURIERUNGSGESETZ - STARUG) § 86 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet ...
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DER ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT DIGITALER PFLEGEANWENDUNGEN NACH DEM ELFTEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (DIGITALE PFLEGEANWENDUNGEN-VERORDNUNG - DIPAV) § 18 BEKANNTMACHUNG DES VERZEICHNISSES FÜR DIGITALE PFLEGEANWENDUNGEN IM BUNDESANZEIGER (1) Durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind im ...
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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER SCHULDVERSCHREIBUNGEN AUS GESAMTEMISSIONEN (SCHULDVERSCHREIBUNGSGESETZ - SCHVG) § 12 INHALT DER EINBERUFUNG, BEKANNTMACHUNG (1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REDUZIERUNG UND ZUR BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 11 BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNG (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin ...
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NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 21A ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DES GENEHMIGUNGSBESCHEIDS (1) Unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung ...
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