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- § 38 GwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 38 BERICHTIGUNG, EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG UND VERNICHTUNG PERSONENBEZOGENER DATEN, DIE WEDER AUTOMATISIERT VERARBEITET WERDEN NOCH IN EINER AUTOMATISIERTEN
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- § 6 StIdV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR VERGABE STEUERLICHER IDENTIFIKATIONSNUMMERN (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMERVERORDNUNG - STIDV) § 6 BENACHRICHTIGUNG DES BETROFFENEN, BERICHTIGUNG UNRICHTIGER DATEN (1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer ...
- § 12 RED-G - Einzelnorm



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UND NACHRICHTENDIENSTEN VON BUND UND LÄNDERN ZUR BEKÄMPFUNG DES GEWALTBEZOGENEN RECHTSEXTREMISMUS (RECHTSEXTREMISMUS-DATEI-GESETZ - RED-G) § 12 BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG UND EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG VON DATEN (1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen. (2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ...
- § 35 AZRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUSLÄNDERZENTRALREGISTER (AZR-GESETZ) § 35 BERICHTIGUNG Die Registerbehörde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind
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- § 23 GAPInVeKoSV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES INTEGRIERTEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS (GAPINVEKOS-VERORDNUNG - GAPINVEKOSV) § 23 BERICHTIGUNG OFFENSICHTLICHER IRRTÜMER Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfeanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst ...
- § 75 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 75 BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG PERSONENBEZOGENER DATEN SOWIE EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG (1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Der Verantwortliche hat personenbezogene
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- § 3 VWDG-DV - Einzelnorm



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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES VISA-WARNDATEIGESETZES (VWDG-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - VWDG-DV) § 3 BERICHTIGUNG EINES DATENSATZES (1) Das Bundesverwaltungsamt hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes ...
- § 7 BNDG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN BUNDESNACHRICHTENDIENST (BND-GESETZ - BNDG) § 7 BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG UND VERARBEITUNGSEINSCHRÄNKUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen
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- § 4 GemFinRefG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DER GEMEINDEFINANZEN (GEMEINDEFINANZREFORMGESETZ) § 4 BERICHTIGUNG VON FEHLERN (1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so
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- § 153 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 153 BERICHTIGUNG VON ERKLÄRUNGEN (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer
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