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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'
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- § 65 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 65 ANSPRUCH AUF EINZELVERBINDUNGSNACHWEIS (1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten jederzeit
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- § 165 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 165 TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE SCHUTZMAßNAHMEN (1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen 1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses
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- Art 4 BegleitG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (BEGLEITG) ART 4 RÜCKKEHR ZUM EINHEITLICHEN VERORDNUNGSRANG Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
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- § 66 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 66 ANGEBOTSPAKETE (1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen
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- § 166 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 166 SICHERHEITSBEAUFTRAGTER UND SICHERHEITSKONZEPT (1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat 1. einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen
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- Art 5 BegleitG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (BEGLEITG) ART 5 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 67 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 67 BEANSTANDUNGEN (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für
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- § 167 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 167 KATALOG VON SICHERHEITSANFORDERUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- § 68 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 68 SCHLICHTUNG (1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
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- § 168 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 168 MELDUNG EINES SICHERHEITSVORFALLS (1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, macht an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit
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