zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM METALLBAUER UND ZUR METALLBAUERIN*) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRODUKTIONSMECHANIKER- TEXTIL/ZUR PRODUKTIONSMECHANIKERIN-TEXTIL § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRODUKTGESTALTER-TEXTIL/ZUR PRODUKTGESTALTERIN-TEXTIL ANLAGE (ZU § 7) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRODUKTGESTALTER-TEXTIL/ZUR PRODUKTGESTALTERIN-TEXTIL (Fundstelle: BGBl. I 2003, 968 - 972) Lfd ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM METALLBAUER UND ZUR METALLBAUERIN*) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERGOLDER/ZUR VERGOLDERIN ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERGOLDER/ZUR VERGOLDERIN (Fundstelle : BGBl. I 1997, 1243 - 1246) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TEXTILLABORANT/ZUR TEXTILLABORANTIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KERZENHERSTELLER UND WACHSBILDNER UND ZUR KERZENHERSTELLERIN UND WACHSBILDNERIN * (KERZENHERSTELLER- UND WACHSBILDNERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KHWBAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRODUKTIONSMECHANIKER- TEXTIL/ZUR PRODUKTIONSMECHANIKERIN-TEXTIL ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRODUKTIONSMECHANIKER-TEXTIL/ZUR PRODUKTIONSMECHANIKERIN-TEXTIL (Fundstelle: BGBl. I ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRODUKTIONSTECHNOLOGEN/ZUR PRODUKTIONSTECHNOLOGIN *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TEXTILLABORANT/ZUR TEXTILLABORANTIN ANLAGE (ZU § 7) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TEXTILLABORANT/ZUR TEXTILLABORANTIN (Fundstelle: BGBl. I 2003, 977 - 983) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes ...