zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) § 10 HÖHE DER GEBÜHR FÜR SCHULUNGEN Die Grundgebühr für eine Schulung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 71 EINFUHR VON KOHLE (1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) § 11 GEBÜHRENERHÖHUNG UND -ERMÄßIGUNG (1) Erfordert eine gebührenpflichtige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 72 ANTRAG AUF ERLAUBNIS ALS KOHLEVERWENDER (1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) § 12 ANWENDUNG DES BUNDESGEBÜHRENGESETZES § 13 Absatz 3 sowie die §§ ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 73 ERTEILUNG, ÜBERPRÜFUNG UND ERLÖSCHEN DER ERLAUBNIS (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 37 Abs. ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) § 13 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 74 ALLGEMEINE ERLAUBNIS Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASBLÄSER/ZUR GLASBLÄSERIN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 75 PFLICHTEN DES ERLAUBNISINHABERS (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der ...