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- § 267 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 267 URTEILSGRÜNDE (1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen
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- § 33 WMVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WERKSTÄTTEN-MITWIRKUNGSVERORDNUNG (WMVO) § 33 SITZUNGEN DES WERKSTATTRATS (1) Die Sitzungen des Werkstattrats finden in der Regel während der Beschäftigungszeit statt. Der Werkstattrat hat bei der Ansetzung der Sitzungen auf die Arbeitsabläufe in der
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- § 268 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 268 URTEILSVERKÜNDUNG (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder
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- § 34 WMVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WERKSTÄTTEN-MITWIRKUNGSVERORDNUNG (WMVO) § 34 BESCHLÜSSE DES WERKSTATTRATS (1) Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz
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- § 268a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 268A AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG VON STRAFEN ODER MAßREGELN ZUR BEWÄHRUNG (1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a
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- § 35 WMVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WERKSTÄTTEN-MITWIRKUNGSVERORDNUNG (WMVO) § 35 SITZUNGSNIEDERSCHRIFT Über die Sitzungen des Werkstattrats ist eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, enthält
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- § 268b StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 268B BESCHLUSS ÜBER DIE FORTDAUER DER UNTERSUCHUNGSHAFT Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil
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- § 36 WMVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WERKSTÄTTEN-MITWIRKUNGSVERORDNUNG (WMVO) § 36 GESCHÄFTSORDNUNG DES WERKSTATTRATS Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schriftliche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden. * zum Seitenanfang
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- § 268c StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 268C BELEHRUNG BEI ANORDNUNG EINES FAHRVERBOTS Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung
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- § 37 WMVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WERKSTÄTTEN-MITWIRKUNGSVERORDNUNG (WMVO) § 37 PERSÖNLICHE RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DES WERKSTATTRATS (1) Die Mitglieder des Werkstattrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert
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