zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 5 AUSBILDUNGSRAHMENPLAN Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 6 HINTERLEGUNG (1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle der Anordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 6 AUSBILDUNGSPLAN Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 7 FOLGEN DER HINTERLEGUNG (1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 7 BERICHTSHEFT Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 8 KLAGEN WEGEN DER HINTERLEGTEN SUMME Wird der als Entschädigung oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 8 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 9 WIDERSPRUCH GEGEN DEN FESTSETZUNGSBESCHEID (1) Gegen den Festsetzungsbescheid ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 9 GESELLENPRÜFUNG/ABSCHLUSSPRÜFUNG IN DER FACHRICHTUNG KANTEN- UND FLÄCHENVEREDELUNG (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 10 KLAGE AUF ENTSCHÄDIGUNG ODER HÄRTEAUSGLEICH (1) Wegen der Festsetzung ...