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Trefferliste für 'zivilprozessordnung'
Dokument 821 - 830 von 2216 Treffer,
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- § 754 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 754 VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG UND VOLLSTRECKBARE AUSFERTIGUNG (1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und
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- § 754a ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 754A VEREINFACHTER VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG BEI VOLLSTRECKUNGSBESCHEIDEN (1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist
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- § 755 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 755 ERMITTLUNG DES AUFENTHALTSORTS DES SCHULDNERS (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren
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- § 756 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 756 ZWANGSVOLLSTRECKUNG BEI LEISTUNG ZUG UM ZUG (1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor
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- § 757 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 757 ÜBERGABE DES TITELS UND QUITTUNG (1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren
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- § 757a ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 757A AUSKUNFTS- UND UNTERSTÜTZUNGSERSUCHEN (1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr
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- § 758 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 758 DURCHSUCHUNG; GEWALTANWENDUNG (1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. (2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren
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- § 758a ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 758A RICHTERLICHE DURCHSUCHUNGSANORDNUNG; VOLLSTRECKUNG ZUR UNZEIT (1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die
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- § 759 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 759 ZUZIEHUNG VON ZEUGEN Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger
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- German Civil Code BGB



- Übersetzung durch den Langenscheidt Übersetzungsservice, aktualisiert durch Neil Mussett. Zuletzt aktualisiert und bearbeitet durch Samson Übersetzungen GmbH, Dr. Carmen v. Schöning. Translation provided by Langenscheidt Übersetzungsservice, updated by Neil Mussett. The translation has most recently
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