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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 289 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 289 BEWEISAUFNAHME DURCH BEAUFTRAGTE ODER ERSUCHTE RICHTER Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten
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- § 6 ZensVorbG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2022 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2022 - ZENSVORBG 2022) § 6 BESTAND AN ANGABEN ZUR ERMITTLUNG DER AUSKUNFTSPFLICHTIGEN FÜR DIE ERHEBUNG AN ANSCHRIFTEN
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- § 290 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 290 VERMÖGENSBESCHLAGNAHME (1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
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- § 7 ZensVorbG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2022 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2022 - ZENSVORBG 2022) § 7 BESTAND AN ANGABEN ZU DEN AUSKUNFTSPFLICHTIGEN FÜR DIE GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG Im
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- § 291 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 291 BEKANNTMACHUNG DER BESCHLAGNAHME Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. * zum Seitenanfang
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- § 7a ZensVorbG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2022 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2022 - ZENSVORBG 2022) § 7A BESTAND AN ANGABEN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER DATEN ZU DEN AUSKUNFTSPFLICHTIGEN FÜR DIE GEBÄUDE
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- § 292 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 292 WIRKUNG DER BEKANNTMACHUNG (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. (2) Der die Beschlagnahme
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- § 8 ZensVorbG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2022 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2022 - ZENSVORBG 2022) § 8 ÜBERMITTLUNG VON DATEN DURCH DIE VERMESSUNGSBEHÖRDEN (1) Das Bundesamt für Kartographie
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- § 293 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 293 AUFHEBUNG DER BESCHLAGNAHME (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme
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- § 9 ZensVorbG 2022 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2022 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2022 - ZENSVORBG 2022) § 9 ÜBERMITTLUNG VON DATEN DER MELDEBEHÖRDEN (1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen
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