zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 1 GEGENSTAND Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Glaser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 90 STEUERENTLASTUNG BEI STEUERFREIEN ZWECKEN (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 2 MEISTERPRÜFUNGSBERUFSBILD Im Glaser-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 91 STEUERENTLASTUNG FÜR KOHLE (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 3 ZIEL UND GLIEDERUNG DES TEILS I (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 91A STEUERENTLASTUNG FÜR ERDGAS BEI EINSPEISUNG (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 4 MEISTERPRÜFUNGSPROJEKT (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 91B STEUERENTLASTUNG FÜR DEN EIGENVERBRAUCH (1) Die Steuerentlastung nach § 47a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 5 FACHGESPRÄCH Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 92 STEUERENTLASTUNG BEI SPÜLVORGÄNGEN UND VERSEHENTLICHEN VERMISCHUNGEN (1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des ...