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Trefferliste für 'energie'
Dokument 861 - 870 von 1879 Treffer,
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- § 43a GWB - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN (GWB) § 43A EVALUIERUNG Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen mit den Regelungen von ...
- § 52 MsbG - Einzelnorm



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fünf Anschlussnutzern und eine Pseudonymisierung über alphanumerische Bezeichnungen des Ortes der Messung, der Entnahme oder der Einspeisung von Energie erfolgen. Im Sinne von Satz 1 ist eine Pseudonymisierung von Last- oder Zählerstandsgängen im Hinblick auf den Verarbeitungszweck insbesondere möglich ...
- Anlage ITSEAusbV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM IT-SYSTEM-ELEKTRONIKER UND ZUR IT-SYSTEM-ELEKTRONIKERIN* (IT-SYSTEM-ELEKTRONIKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - ITSEAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM IT-SYSTEM-ELEKTRONIKER UND
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- § 46 GWB - Einzelnorm



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der Monopolkommission erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der Bund. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
- § 28 GewStG - Einzelnorm



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lediglich Gleisanlagen unterhalten, 2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden, 3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet ...
- § 55 MsbG - Einzelnorm



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Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen. (6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN 62056 ...
- § 79 AMG - Einzelnorm



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§ 79 AUSNAHMEERMÄCHTIGUNGEN FÜR KRISENZEITEN (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
- Eingangsformel DirektZahlDurchfV - Einzelnorm



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für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: – des § 16 Absatz 2 Satz 1 und des § 17 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung ...
- § 47c GWB - Einzelnorm



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/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).(2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 54a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung. (3) Die Daten können dem Statistischen ...
- § 47f GWB - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN (GWB) § 47F VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter ...
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