zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 6 SITUATIONSAUFGABE (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 93 STEUERENTLASTUNG FÜR ZUM VERHEIZEN ODER IN BEGÜNSTIGTEN ANLAGEN VERWENDETE ENERGIEERZEUGNISSE (1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 7 PRÜFUNGSDAUER UND BESTEHEN DES TEILS I (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert acht Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 8 ZIEL, GLIEDERUNG UND INHALT DES TEILS II (1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 95 STEUERENTLASTUNG FÜR BESTIMMTE PROZESSE UND VERFAHREN (1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 9 PRÜFUNGSDAUER UND BESTEHEN DES TEILS II (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie dauert in jedem Handlungsfeld ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 96 STEUERENTLASTUNG FÜR DIE SCHIFFFAHRT (1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes wird eine Steuerentlastung auch für nicht gekennzeichnete ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 10 ALLGEMEINE PRÜFUNGS- UND VERFAHRENSREGELUNGEN, WEITERE REGELUNGEN ZUR MEISTERPRÜFUNG (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 97 STEUERENTLASTUNG FÜR DIE LUFTFAHRT (1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Abs. 2 oder Abs ...