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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 96 AMG - Einzelnorm



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- AMG) § 96 STRAFVORSCHRIFTEN Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arzneimittel abgibt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ...
- § 39b AMG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 39B REGISTRIERUNGSUNTERLAGEN FÜR TRADITIONELLE PFLANZLICHE ARZNEIMITTEL (1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden: 1. die in § 22 Abs. 1, 3c, 4, ...
- § 31 SGB 5 - Einzelnorm



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ARZNEI- UND VERBANDMITTEL, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und ...
- AMG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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§ 3 Stoffbegriff § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen § 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich § 4b Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien § 4c Indikationsbezogenes Register für Arzneimittel für neuartige Therapien Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Arzneimittel ...
- Inhaltsübersicht AMG - Einzelnorm



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Gesetzes § 2 Arzneimittelbegriff § 3 Stoffbegriff § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen § 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich § 4b Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien § 4c Indikationsbezogenes Register für Arzneimittel für neuartige Therapien Zweiter Abschnitt Anforderungen an die ...
- § 69 AMG - Einzelnorm



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oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn 1. die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist, 2. das Arzneimittel oder der Wirkstoff nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ...
- § 1 AMRadV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER RADIOAKTIVE ODER MIT IONISIERENDEN STRAHLEN BEHANDELTE ARZNEIMITTEL (AMRADV) § 1 VERKEHRSFÄHIGKEIT VON ARZNEIMITTELN, DIE MIT IONISIERENDEN STRAHLEN BEHANDELT WORDEN SIND (1) Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht
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- § 4 ApBetrO - Einzelnorm



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sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln oder die Abgabe von apothekenpflichtigen Medizinprodukten und die Information und Beratung über Arzneimittel oder Medizinprodukte, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewährleisten. Die Betriebsräume sind 1. durch Wände oder Türen abzutrennen ...
- § 39d AMG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 39D SONSTIGE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR TRADITIONELLE PFLANZLICHE ARZNEIMITTEL (1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem Antragsteller, der Europäischen Kommission und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen ...
- § 78a SGB 11 - Einzelnorm



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Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe fest. (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt ein barrierefreies Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen. § 139e Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt ...
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