zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 9 INHALT DER BEKANNTMACHUNG (1) Die Bekanntmachung muss neben den Angaben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 21 INHALT DES GENEHMIGUNGSBESCHEIDS (1) Der Genehmigungsbescheid muss enthalten 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 23 VORBESCHEID (1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER KOHLENWASSERSTOFFEMISSIONEN BEI DER BETANKUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN - 21. BIMSCHV) § 5 ÜBERWACHUNG (1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN DER LANDESVERTEIDIGUNG - 14. BIMSCHV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN DER LANDESVERTEIDIGUNG - 14. BIMSCHV) § 2 BESONDERHEITEN DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS (1) Ein Genehmigungsantrag für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ACHTUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES 1 (VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER UNIONSRECHTLICHEN VERORDNUNG ÜBER EMISSIONSGRENZWERTE UND DIE TYPGENEHMIGUNG FÜR VERBRENNUNGSMOTOREN FÜR NICHT FÜR DEN STRAßENVERKEHR ...