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Trefferliste für 'umsatzsteuer'
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- § 20 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 20 BELEGMÄßIGER NACHWEIS BEI STEUERFREIEN LEISTUNGEN, DIE SICH AUF GEGENSTÄNDE DER AUSFUHR ODER EINFUHR BEZIEHEN (1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder
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- § 21 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 21 BUCHMÄßIGER NACHWEIS BEI STEUERFREIEN LEISTUNGEN, DIE SICH AUF GEGENSTÄNDE DER AUSFUHR ODER EINFUHR BEZIEHEN Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr
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- § 22 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 22 BUCHMÄßIGER NACHWEIS BEI STEUERFREIEN VERMITTLUNGEN (1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen
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- § 23 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 23 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 24 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 24 ANTRAGSFRIST FÜR DIE STEUERVERGÜTUNG UND NACHWEIS DER VORAUSSETZUNGEN (1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
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- § 25 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 25 DURCHSCHNITTSBEFÖRDERUNGSENTGELT Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 4,43 Cent je Personenkilometer festgesetzt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback
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- §§ 26 bis 29 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) §§ 26 BIS 29 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 30 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 30 SCHAUSTELLER Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten
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- § 30a UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 30A STEUERSCHULDNERSCHAFT BEI UNFREIEN VERSENDUNGEN Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder
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- § 31 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 31 ANGABEN IN DER RECHNUNG (1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das
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