zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 8 GRUNDSÄTZE FÜR DEN AUSFUHRNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 9 AUSFUHRNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN IN BEFÖRDERUNGSFÄLLEN (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 10 AUSFUHRNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN IN VERSENDUNGSFÄLLEN (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 11 AUSFUHRNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN IN BEARBEITUNGS- UND VERARBEITUNGSFÄLLEN (1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 12 AUSFUHRNACHWEIS BEI LOHNVEREDELUNGEN AN GEGENSTÄNDEN DER AUSFUHR Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 13 BUCHMÄßIGER NACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN UND LOHNVEREDELUNGEN AN GEGENSTÄNDEN DER AUSFUHR (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes) hat der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 17 ABNEHMERNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN IM NICHTKOMMERZIELLEN REISEVERKEHR In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 17A GELANGENSVERMUTUNG BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNGEN IN BEFÖRDERUNGS- UND VERSENDUNGSFÄLLEN (1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 17B GELANGENSNACHWEIS BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNGEN IN BEFÖRDERUNGS- UND VERSENDUNGSFÄLLEN (1) Besteht keine Vermutung nach § 17a Absatz 1, hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ...