zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE UND DER BEITRAGSZUSCHÜSSE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2016 SCHLUSSFORMEL Bundesministerium für Arbeit und Soziales * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 100 STEUERENTLASTUNG FÜR UNTERNEHMEN (1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 100A VERWENDUNG VON WÄRME DURCH ANDERE UNTERNEHMEN (1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Wärme, die durch ein anderes Unternehmen ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) INHALTSÜBERSICHT § 1 Geltungsbereich § 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung § 2a Siegeldienst; Verordnungsermächtigung § 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 102 STEUERENTLASTUNG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR, ALLGEMEINES (1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist bei dem für den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 2 ELEKTRONISCHER ZUGANG ZUR VERWALTUNG (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 102A STEUERENTLASTUNG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR MIT SCHIENENBAHNEN (1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss – soweit ...