zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 101 AUSWIRKUNGEN EINES VERSORGUNGSAUSGLEICHS Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER FACHWIRT FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT ODER GEPRÜFTE FACHWIRTIN FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT – BACHELOR-PROFESSIONAL IN ENERGIEWIRTSCHAFT (ENERGIEWIRTSCHAFTSFACHWIRT ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 102 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER FACHWIRT FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT ODER GEPRÜFTE FACHWIRTIN FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT – BACHELOR-PROFESSIONAL IN ENERGIEWIRTSCHAFT (ENERGIEWIRTSCHAFTSFACHWIRT-BACHELOR ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 102A (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE ÜBERLEITUNG VON HYPOTHEKEN DES FRÜHEREN RECHTES ---- Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem Grundstücke bestehendes Pfandrecht, das zur Sicherung künftiger Ansprüche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 102B ABSCHLAGSFREIHEIT VORZEITIG IN ANSPRUCH GENOMMENER ALTERSRENTEN Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EIGNUNG DER AUSBILDUNGSSTÄTTE FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTEN UND ZUR MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTIN (MILCHWIRTSCHAFTLICHE-LABORANTEN-AUSBILDUNGSSTÄTTENEIGNUNGSVERORDNUNG - MILCHLAUSBSTEIGNV) EINGANGSFORMEL ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 103 HÖHE DER RENTE WEGEN ERWERBSMINDERUNG In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten für eine Rente wegen Erwerbsminderung die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE EIGNUNG DER AUSBILDUNGSSTÄTTE FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTEN UND ZUR MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTIN (MILCHWIRTSCHAFTLICHE-LABORANTEN-AUSBILDUNGSSTÄTTENEIGNUNGSVERORDNUNG - MILCHLAUSBSTEIGNV) § 1 MINDESTANFORDERUNGEN ...