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- § 14 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 14 WITWENRENTE UND WITWERRENTE (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn 1. (weggefallen) 2. der
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- Eingangsformel HypAblV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABLÖSUNG FRÜHERER RECHTE UND ANDERE VERMÖGENSRECHTLICHE FRAGEN (HYPOTHEKENABLÖSEVERORDNUNG - HYPABLV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 40 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446), der durch
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- § 14a ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 14A (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 1 HypAblV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABLÖSUNG FRÜHERER RECHTE UND ANDERE VERMÖGENSRECHTLICHE FRAGEN (HYPOTHEKENABLÖSEVERORDNUNG - HYPABLV) § 1 MITTEILUNG In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte, die zuletzt im Grundbuch eingetragenen
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- § 15 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 15 WAISENRENTE Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil
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- § 2 HypAblV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABLÖSUNG FRÜHERER RECHTE UND ANDERE VERMÖGENSRECHTLICHE FRAGEN (HYPOTHEKENABLÖSEVERORDNUNG - HYPABLV) § 2 UMRECHNUNG (1) Mark der DDR, Mark der deutschen Notenbank, Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen
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- § 16 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 16 RENTEN WEGEN TODES BEI VERSCHOLLENHEIT Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem
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- § 3 HypAblV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABLÖSUNG FRÜHERER RECHTE UND ANDERE VERMÖGENSRECHTLICHE FRAGEN (HYPOTHEKENABLÖSEVERORDNUNG - HYPABLV) § 3 KÜRZUNG UND ENTFALLEN VON EINZELBETRÄGEN (1) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes darf die Berücksichtigung
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- § 17 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 17 ANRECHENBARE ZEITEN (1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten
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- § 4 HypAblV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABLÖSUNG FRÜHERER RECHTE UND ANDERE VERMÖGENSRECHTLICHE FRAGEN (HYPOTHEKENABLÖSEVERORDNUNG - HYPABLV) § 4 VERFAHREN BEI VERÄUßERUNG DES GRUNDSTÜCKS UND BEI ABLÖSUNG VON RECHTEN (1) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein ehemals volkseigenes
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