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Trefferliste für 'verwendung'

Dokument 971 - 980 von 4759 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 6 AufbhV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERTEILUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL DES FONDS „AUFBAUHILFE“ (AUFBAUHILFEVERORDNUNG - AUFBHV) § 6 LIQUIDITÄT DES FONDS Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 7 AufbhV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERTEILUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL DES FONDS „AUFBAUHILFE“ (AUFBAUHILFEVERORDNUNG - AUFBHV) § 7 FONDSVERWALTUNG Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 8 AufbhV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERTEILUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL DES FONDS „AUFBAUHILFE“ (AUFBAUHILFEVERORDNUNG - AUFBHV) § 8 EU-BEIHILFERECHTLICHE GENEHMIGUNG Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich ...
§ 9 AufbhV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERTEILUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL DES FONDS „AUFBAUHILFE“ (AUFBAUHILFEVERORDNUNG - AUFBHV) § 9 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * ...
Schlussformel AufbhV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERTEILUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL DES FONDS „AUFBAUHILFE“ (AUFBAUHILFEVERORDNUNG - AUFBHV) SCHLUSSFORMEL  Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
Anlage AufbhV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERTEILUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL DES FONDS „AUFBAUHILFE“ (AUFBAUHILFEVERORDNUNG - AUFBHV) ANLAGE (ZU § 1 ABSATZ 2 SATZ 2) WIRTSCHAFTSPLAN DES SONDERVERMÖGENS „AUFBAUHILFE“ (Fundstelle: BGBl. I 2014, 1717 &#8211 ...
§ 23a BierStG - Einzelnorm*
... 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung ...
Eingangsformel RegMoG - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND ZUR ÄNDERUNG WEITERER GESETZE (REGISTERMODERNISIERUNGSGESETZ - REGMOG) EINGANGSFORMEL  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen ...
Art 2 bis 20c RegMoG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND ZUR ÄNDERUNG WEITERER GESETZE (REGISTERMODERNISIERUNGSGESETZ - REGMOG) ART 2 BIS 20C ÄNDERUNGSVORSCHRIFTEN * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
Art 22 RegMoG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND ZUR ÄNDERUNG WEITERER GESETZE (REGISTERMODERNISIERUNGSGESETZ - REGMOG) ART 22 INKRAFTTRETEN Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer ...
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