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Trefferliste für 'krankenpflegegesetz'
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- § 66 PflBG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE PFLEGEBERUFE 1 (PFLEGEBERUFEGESETZ - PFLBG) § 66 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN FÜR BEGONNENE AUSBILDUNGEN NACH DEM KRANKENPFLEGEGESETZ ODER DEM ALTENPFLEGEGESETZ (1) Eine Ausbildung 1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder 2. zur ...
- § 61 PflAPrV - Einzelnorm



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FÜR DIE PFLEGEBERUFE* (PFLEGEBERUFE-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - PFLAPRV) § 61 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Für Ausbildungen, die nach dem Krankenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe ...
- Anlage I Kap X D II EinigVtr - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERTRAG ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS (EINIGUNGSVERTRAG) ANLAGE I KAP X D II ANLAGE I KAPITEL X SACHGEBIET D - GESUNDHEITSPOLITIK ABSCHNITT II Bundesrecht
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- Inhaltsübersicht PflBG - Einzelnorm



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§ 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung ...
- § 2 PPBV - Einzelnorm



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Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 64a des Pflegeberufegesetzes verfügt oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember ...
- § 1 GesWZustG - Einzelnorm



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der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700), 11. Fischgesetz vom 31. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 567), 12. Krankenpflegegesetz vom 15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 716), 13. Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember ...
- § 1 PflAFinV - Einzelnorm



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„ambulant“.(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde. (3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des ...
- § 38 PflBG - Einzelnorm



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, dass er dem modularen Curriculum entspricht. (5) Die im Rahmen einer erfolgreich abgeschlossenen Pflegeausbildung nach Teil 2 oder nach dem Krankenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. ...
- § 56 BPersVG - Einzelnorm



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der Arbeitgeber, eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, die oder der in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz steht und die oder der Mitglied des Personalrats ist, nach erfolgreicher Beendigung des ...
- § 2 PpUGV - Einzelnorm



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nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes ...
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