Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
§ 2 Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre

(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
1.
im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
2.
im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
3.
im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
4.
im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.